Muss der Geschädigte sich informieren, ob der Sachverständige kostengünstig arbeitet?
Gericht: Landgericht Oldenburg
Aktenzeichen: 5 S 443/12
Datum:Urteil vom 07.11.2012
Das LG Oldenburg beschließt, dass der Geschädigte keine Erkundungspflicht nach kostengünstigeren Gutachten hat. Die Kosten müssen von dem Schädiger übernommen werden, wenn der Sachverständige sich an die Werte der BSVK‑Honorarbefragung hält.
Leitsatz:
„Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.“