In diesem Grundsatzurteil beschloss das Oberlandesgericht Bremen, dass Aufwendungen des Geschädigten für die Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen grundsätzlich vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes zur Wiedergutmachung übernommen werden müssen.
Leitsatz:
Aufwendungen des Geschädigten für die Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen gehören im Allgemeinen zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden, weil der Geschädigte sie aufwenden muss, um sich Klarheit über den Umfang des Schadens zu verschaffen und der Werkstatt einen sachgemäßen Reparaturauftrag zu erteilen. Soweit die Gutachterkosten auch im Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht werden können, weil das Gutachten zugleich der Beweissicherung und damit der Prozessvorbereitung dient, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung im Klagewege jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn der Geschädigte im Kostenerstattungsverfahren eine geringere Quote erhalten würde als bei der Geltendmachung im Klagewege.