Der Geschädigte darf einen Sachverständigen beauftragen. Es reicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, den er leicht erreichen kann. Er muss nicht nachforschen, ob dieser auch der Günstigste ist. Der Geschädigte muss vor Gericht nur die Rechnung vortragen. Damit genügt er schon seiner Beweislast. Nur wenn der Geschädigte erkennt, dass die Kosten die üblichen Preise übersteigen, muss er sich einen anderen Gutachter aufsuchen.
Leitsatz:
„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von §249 II 1 BGB. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.“