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Chiptunning Gebrauchtwagen

Gericht:                  Oberlandgericht Hamm
Aktenzeichen:        I-28 U 186/10
Datum:                    Urteil vom 09.02.2012

Leitsatz:

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 22 U 166/08, n.v.).



























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